§ 44 ZPO. Ablehnungsgesuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 44. Ablehnungsgesuch | § 44 | 
| (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | 
| (2) [1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden. [2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | (2) [1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden. [2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | 
| (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. | (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. | 
| (4) Wird ein Richter, bei [dem] die Partei [sich] in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. | (4) Wird ein Richter, bei [dem] die Partei [sich] in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 44. 
        
            2(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört, anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
        
        
            (2) 3[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden. [2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
        
        (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Januar 1900: Nr. 13 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.