§ 445 ZPO. Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 445. Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen zulässig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder welche Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.