§ 447 ZPO. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] | 
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| § 447. Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag | § 447 | 
| Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. | Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. | 
    [1. Januar 1934–1. Januar 2002]
    1§ 447. Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.