§ 449 ZPO. Vernehmung von Streitgenossen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] | 
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| § 449. Vernehmung von Streitgenossen | § 449 | 
| Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. | Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. | 
    [1. Januar 1934–1. Januar 2002]
    1§ 449. Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.