§ 450 ZPO. Beweisbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 450 § 450
(1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. [2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden. (1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. [2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden.
(2) [1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seine[m] Erla[ß] über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet. (2) [1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seiner Erlassung über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 450.
(1) [1] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluß angeordnet. [2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden.
(2) [1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seiner Erlassung über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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