§ 451 ZPO. Ausführung der Vernehmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 451.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt.

Umfeld von § 451 ZPO

§ 450 ZPO. Beweisbeschluss

§ 451 ZPO. Ausführung der Vernehmung

§ 452 ZPO. Beeidigung der Partei