§ 453 ZPO. Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1934]
§ 453. Beweiswürdigung bei Parteivernehmung § 453
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 453.
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

Umfeld von § 453 ZPO

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§ 453 ZPO. Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

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