§ 46 ZPO. Entscheidung und Rechtsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Februar 1943]
1§ 46.
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.