§ 461 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 461.
(1) Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung eines Zwischenstreits oder hängt die Entscheidung über einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel von der Leistung eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß angeordnet werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung eines nach § 460 zu erlassenden Endurteils unzweifelhaft nicht gegeben sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 53, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.