§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. September 1994][1. Oktober 1950]
§ 48 § 48
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. (1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne Gehör der Parteien.
[1. Oktober 1950–23. September 1994]
1§ 48.
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne Gehör der Parteien.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.4, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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