§ 481 ZPO. Eidesleistung; Eidesformel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 481 | § 481 | 
| (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." | (1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige [darauf] die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" | 
| (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es." | (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | 
| (3) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. | |
| (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | 
| (5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. | (4) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 481. 
        
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 24, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
 - 3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.58 Abs. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.58 Abs. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.58 Abs. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.