§ 481 ZPO. Eidesleistung; Eidesformel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 481 | § 481 |
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." | (1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige [darauf] die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" |
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es." | (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. |
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. | |
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | (3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. | (4) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 481.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 24, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.58 Abs. 1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.58 Abs. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.58 Abs. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.