§ 490 ZPO. Entscheidung über den Antrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 490 § 490
(1) [… Ü]ber den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden]. (1) [… Ü]ber das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden].
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar]. (2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar].
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 490.
(1) [… Ü]ber das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung [entschieden werden].
(2) [1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über [die] der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. [2] [Der] Beschlu[ß ist] nicht [anfechtbar].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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