§ 491 ZPO. Ladung des Gegners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 491 § 491
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag. (1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen. (2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 491.
2(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.59, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 491 ZPO

§ 490 ZPO. Entscheidung über den Antrag

§ 491 ZPO. Ladung des Gegners

§ 492 ZPO. Beweisaufnahme