§ 494 ZPO. Unbekannter Gegner

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 494. 2Unbekannter Gegner.
3(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außer Stande sei, den Gegner zu bezeichnen.
4(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. d, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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