§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. März 1993] | [1. April 1991] | 
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| § 495a | § 495a | 
| (1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden. | (1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden. | 
| (2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. | (2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. | 
    [1. April 1991–1. März 1993]
    1§ 495a. 
        
            (1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
        
        
            (2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 35, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.