§ 496 ZPO. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 496. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll | § 496 |
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. | Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 496. Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 55, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.