§ 498 ZPO. Zustellung des Protokolls über die Klage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 498. Zustellung des Protokolls über die Klage | § 498 |
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt. | Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 498. Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 57, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.