§ 499c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 499c. [1] In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts kann ein Augenschein eingenommen werden. [3] Andere Beweise können insoweit erhoben werden, als die Beweiserhebung sofort geschehen kann. [4] Inwieweit Zeugen oder Sachverständige eidlich oder uneidlich vernommen werden, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 2[5] Eine Parteivernehmung findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 60, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 46, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.