§ 50 ZPO. Parteifähigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 50. Parteifähigkeit | § 50 | 
| (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. | (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. | 
| (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. | (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 50. 
        
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
        (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 15 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.