§ 504 ZPO. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. April 1974] | 
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| § 504 | § 504 | 
| (1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. | |
| Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. | (2) Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. | 
| (3) (weggefallen) | 
    [1. April 1974–1. Juli 1977]
    1§ 504. 
        
            2(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 8, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.
 - 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 64 S. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.