§ 506 ZPO. Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 506. 2Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit.
3(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird [nach] § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für [das] die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 59 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 59 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.