§ 508 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 508. 
        
            2(1) D[ie] Geschäftsstelle hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, [die] das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
        
        (2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche.
        
            (3) 3[1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. 4[2] Das Gericht, an [das] der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch [die] der Einspruch zugelassen wird, gebunden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 64 S. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.