§ 510 ZPO. Erklärung über Urkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1910] |
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§ 510. Erklärung über Urkunden | § 510 |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. | Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
[1. April 1910–1. Januar 2002]
1§ 510. Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.