§ 512a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 512a § 512a
Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht [des ersten Rechtszuges] seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 512a. Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 68, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.