§ 513 ZPO. Berufungsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 513 § 513
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen [die] es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden. (1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen [das] der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als [sie] darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. (2) Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 513.
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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