§ 514 ZPO. Versäumnisurteile
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 514. 
        
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
        
            (2) [1] Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.