§ 519a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Juni 1924] | 
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| § 519a | § 519a | 
| [1] Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. [2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Berufung eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen. | [1] Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. [2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Berufung eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen. | 
    [1. Juni 1924–1. Juli 1977]
    1§ 519a.  [1] Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. 2[2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die Berufung eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 72, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.