§ 519b ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 519b. 
        
            (1) [1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
        
        (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.76, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.