§ 52 ZPO. Umfang der Prozessfähigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2023]
    1§ 52. Umfang der Prozessfähigkeit. Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 7 Nr. 3, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.