§ 522 ZPO. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [27. Oktober 2011]
    1§ 522. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss. 
        
            (1) [1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [3] Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. [4] Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
        
        
            (2) 2[1] Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
                
        
    
- 1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
 - 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
 - 3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
 - 4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 2. 27. Oktober 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011.
 - 3. 27. Oktober 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011.
 - 4. 27. Oktober 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011.