§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 530 | § 530 | 
| Die Verletzung einer das Verfahren [des] erste[n Rechtszuges] betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn […] die Partei das Rügerecht bereits i[m] erste[n Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295] verloren hat. | Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 530. Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in erster Instanz verloren hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.