§ 540 ZPO. Inhalt des Berufungsurteils
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 540. Inhalt des Berufungsurteils. 
        
            (1) [1] Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
                
        - 1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
 - 2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
 
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.