§ 542 ZPO. Statthaftigkeit der Revision
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 542. 
        
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
        
            (2) [1] Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. [2] Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
        
        (3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 70, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.