§ 544 ZPO. Nichtzulassungsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1928–1. Januar 2002]
    1§ 544. 
        
(1) D[ie] Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern.
        (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheils zurückzusenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.