§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1965] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 546 | § 546 | 
| (1) Die Revision findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzehntausend Deutsche Mark übersteigt. | (1) Die Revision findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt. | 
| (2) [1] Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. [2] Es hat die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. | (2) [1] Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. [2] Es hat die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. | 
| (3) [1] Für den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 9. [2] Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. | (3) [1] Für den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 9. [2] Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1965]
    1§ 546. 
        
(1) Die Revision findet nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt.
        
            (2) [1] Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. [2] Es hat die Revision stets dann zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht.
        
        
            (3) [1] Für den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 9. [2] Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.87, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.