§ 551 ZPO. Revisionsbegründung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 551 | § 551 |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: | Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; | 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | 6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. | 7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 551. Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
- 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
- 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- 6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
- 7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.