§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [9. Juni 1905] | 
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| § 552 | § 552 | 
| (1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des | (1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. | 
| in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. | (2) Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos. | 
| (2) (weggefallen) | 
    [9. Juni 1905–1. Juni 1924]
    1§ 552. 
        
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 4, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.