§ 553 ZPO. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][9. Juni 1905]
§ 553 § 553
(1) [1] Die […] Revision [wird] durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte [eingelegt]. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten: (1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] die Revision gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen [Vorschriften] über die vorbereitenden Schriftsätze [sind] auch auf die Revisionsschrift [anzuwenden]. (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.
[9. Juni 1905–1. Oktober 1950]
1§ 553.
(1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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