§ 553 ZPO. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [9. Juni 1905] | 
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| § 553 | § 553 | 
| (1) [1] Die […] Revision [wird] durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte [eingelegt]. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten: | (1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen [das] die Revision gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird; | 
| 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. | 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. | 
| (2) Die allgemeinen [Vorschriften] über die vorbereitenden Schriftsätze [sind] auch auf die Revisionsschrift [anzuwenden]. | (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung. | 
    [9. Juni 1905–1. Oktober 1950]
    1§ 553. 
        
            (1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten:
                
        - 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
 - 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
 
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.