§ 555 ZPO. Anwendbare Vorschriften
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2014] | [1. Januar 2002] | 
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| § 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze | § 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze | 
| (1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. | (1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. | 
| (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. | (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. | 
| (3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2014]
    1§ 555. Allgemeine Verfahrensgrundsätze. 
        
            (1) [1] Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
        
        (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.