§ 557 ZPO. Umfang der Revisionsprüfung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 557 | § 557 |
Auf das weitere Verfahren [sind] die i[m] erste[n Rechtszuge] für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden], soweit [sich] nicht Abweichungen aus den [Vorschriften] dieses Abschnitts […] ergeben. | Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 557. Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.