§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 564. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln. [1] Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. [2] Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 564 ZPO

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§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

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