§ 569 ZPO. Frist und Form

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1910]
§ 569 § 569
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) [1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. [2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. (2) [1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. [2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
[1. Juni 1910–1. Januar 1928]
1§ 569.
2(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
3(2) [1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. 4[2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 11 Buchst. a, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
3. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 11 Buchst. b, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
4. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 11 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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