§ 57 ZPO. Prozesspfleger

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 57. 2Prozesspfleger.
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, [die] ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat [ihr] der Vorsitzende des Prozeßgerichts […], falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § [20] eine nicht prozeßfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsorts […] verklagt werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.