§ 572 ZPO. Gang des Beschwerdeverfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 572. Gang des Beschwerdeverfahrens.
(1) [1] Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. [2] § 318 bleibt unberührt.
(2) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 572 ZPO

§ 571 ZPO. Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 572 ZPO. Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 573 ZPO. Erinnerung