§ 576 ZPO. Gründe der Rechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] | 
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| § 576 | § 576 | 
| (1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. | (1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. | 
| (2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt. | (2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt. | 
| (3) Die [Vorschrift] des ersten Absatzes gilt auch für [den Bundesgerichtshof] und die Oberlandesgerichte. | (3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht und die Oberlandesgerichte. | 
    [1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
    1§ 576. 
        
            2(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
        
        (2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 13, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.