§ 579 ZPO. Nichtigkeitsklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 579 | § 579 | 
| (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: | (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: | 
| 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | 
| 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; | 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; | 
| 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | 
| 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. | 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. | 
| (2) In den Fällen [der] Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. | (2) In den Fällen [der] Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. | 
| (3) (weggefallen) | (3) [1] Gegen ein Schiedsurteil (§ 510c) findet die Nichtigkeitsklage außer in den Fällen des Abs. 1 auch dann statt, wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. [2] Das gleiche gilt, wenn das Schiedsurteil nicht mit Gründen versehen ist, es sei denn, daß die Parteien in der Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich auf schriftliche Begründung verzichtet haben. | 
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 579. 
        
            (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
            
        - 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
 - 22. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
 - 33. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
 - 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
 
            4(2) In den Fällen [der] Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
        
        
            5(3) [1] Gegen ein Schiedsurteil (§ 510c) findet die Nichtigkeitsklage außer in den Fällen des Abs. 1 auch dann statt, wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. [2] Das gleiche gilt, wenn das Schiedsurteil nicht mit Gründen versehen ist, es sei denn, daß die Parteien in der Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich auf schriftliche Begründung verzichtet haben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.98, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.