§ 580 ZPO. Restitutionsklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [31. Dezember 2006] | [1. Januar 2002] | 
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| § 580. Restitutionsklage | § 580. Restitutionsklage | 
| Die Restitutionsklage findet statt: | Die Restitutionsklage findet statt: | 
| 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; | 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; | 
| 2. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; | 2. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; | 
| 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; | 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; | 
| 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; | 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; | 
| 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; | 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; | 
| 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; | 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; | 
| 7. wenn die Partei | 7. wenn die Partei | 
| a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder | a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder | 
| b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; | b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. | 
| 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. | 
    [1. Januar 2002–31. Dezember 2006]
    1§ 580. 2Restitutionsklage. Die Restitutionsklage findet statt:
        
- 31. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
 - 42. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
 - 53. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
 - 64. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
 - 75. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
 - 86. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
 - 97. wenn die Partei
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.99, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 7. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 10 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 8. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.100, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 9. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 17 Abs. 3, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
 - 10. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.