§ 581 ZPO. Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 581. [1] Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatsachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amtswegen anordnen. [2] Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.