§ 584 ZPO. Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
|---|---|
| § 584. Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen | § 584 | 
| (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. | (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. | 
| (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. | (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 584. 
        
            2(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 82, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.