§ 586 ZPO. Klagefrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [27. Oktober 2011] | [1. Januar 2002] | 
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| § 586. Klagefrist | § 586. Klagefrist | 
| (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. | (1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. | 
| (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. [2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. | (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. [2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. | 
| (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes [sind] auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung [nicht anzuwenden]; die Frist für [die] Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an [dem] der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit [ihrem] gesetzlichen Vertreter […] das Urtheil zugestellt ist. | (3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes [sind] auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung [nicht anzuwenden]; die Frist für [die] Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an [dem] der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit [ihrem] gesetzlichen Vertreter […] das Urtheil zugestellt ist. | 
| (4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden. | 
    [1. Januar 2002–27. Oktober 2011]
    1§ 586. 2Klagefrist. 
        
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben.
        
            (2) 3[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. [2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
        
        
            4(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes [sind] auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung [nicht anzuwenden]; die Frist für [die] Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an [dem] der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit [ihrem] gesetzlichen Vertreter […] das Urtheil zugestellt ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.